Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln!
Beschluss des BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15
Mit Beschluss vom 1. Februar 2017 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein so genanntes paritätisches Wechselmodell (etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern) in Form einer Umgangsregelung anordnen darf.
Dies ergebe sich aus § 1684 Abs. 1 BGB, wonach das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil habe und wonach jeder Elternteil verpflichtet und berechtigt ist, den Umgang mit dem Kind auszuüben. Nach Ansicht des BGH enthalte das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vom Gesetzeswortlaut des § 1684 Abs. 3 BGB sei vielmehr auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst, weshalb das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts auch entscheiden und seine Ausübung näher regeln kann. Ein Streit beider Elternteile über das Aufenthaltsbestimmungsrecht spreche nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung.
Das Wechselmodell sei anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist wesentlicher Aspekt der vom Kind geäußerte Wille, weshalb es grundsätzlich persönlich anzuhören ist.
Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells liegt dann nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn das Verhältnis der Elternteile erheblich konfliktbelastet ist.
Die BGH Entscheidung finden Sie hier zum Download.