Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2025 (Download)
Zum 01.01.2025 ändert sich wieder einmal die Düsseldorfer Tabelle nebst den Leitlinien für das Oberlandesgericht Jena.
Ab dem 1. Januar dieses Jahres haben die Kinder getrenntlebender Eltern aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes Anspruch auf mehr Unterhalt.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich
– in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 482 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 354,50 Euro Zahlbetrag,
– in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 554 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 426,50 Euro Zahlbetrag,
– in der dritten Altersstufe (12-18 Jahre) 649 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 521,50 Euro Zahlbetrag.
Der “Tabellenbetrag” (Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle) ist noch um das Kindergeld zu bereinigen, welches den Eltern jeweils hälftig zusteht (nunmehr 127,50 Euro) – bei minderjährigen Kindern. Der so errechnete “Zahlbetrag” befindet sich auf der letzten Seite im Anhang der Düsseldorfer Tabelle.
Änderung für volljährige Kinder
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, sind zum 01.01.2025 gestiegen. Sie betragen in der ersten Einkommensgruppe nunmehr 693 Euro abzüglich hälftigem Kindergeld, also 438 Euro Zahlbetrag.
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, erhöht sich der Bedarf von 930 EUR auf 990 EUR. Hierin enthalten sind bis 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).
Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte (127,50 Euro) und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang (255 Euro) auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Was ist neu?
Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder aufgrund der vorgenommenen Kindergelderhöhung (um 5 Euro) angehoben worden. Im Übrigen bleibt alles gleich.
Der Eigenbedarf, auch notwendiger Selbstbehalt genannt, richtet bleibt bei 1.450 Euro gegenüber minderjährigen Kindern bestehen. Bei Erwerbslosigkeit sollen 1.200 Euro Selbstbehalt übrig bleiben. Für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung sind weiterhin (völlig unrealistisch) 520 Euro für Warmmiete vorgesehen. Bei volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt weiterhin 1.750 Euro; darin ist eine Warmmiete von 650 Euro enthalten.
Kann ich den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen?
In der Steuererklärung kann Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für das Jahr 2024 waren das 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro), die in Anspruch genommen werden können. Für 2025 sollen 12.096 Euro gelten. Der Höchstbetrag entspricht dabei dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres. Allerdings kann der Höchstbetrag auch nur angegeben werden, wenn von Januar an Unterhalt gezahlt wird. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.
Für die steuerliche Berücksichtigung gibt es jedoch eine Voraussetzung: Bekommen der Unterhaltspflichtige oder der andere Partner Kindergeld oder profitieren vom steuerlichen Kinderfreibetrag für das Kind, wird der Unterhalt nicht steuermindernd berücksichtigt. Damit spielt der Steuerabzug meist nur bei volljährigen Kindern eine Rolle, wenn für diese kein Kindergeld mehr fließt. Bei eigenen Einkünften des Kindes kann der bei der Steuer berücksichtigte Unterhalt zudem gekürzt werden.