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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2025

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2025 (Download)

Zum 01.01.2025 ändert sich wieder einmal die Düsseldorfer Tabelle nebst den Leitlinien für das Oberlandesgericht Jena.

Ab dem 1. Januar dieses Jahres haben die Kinder getrenntlebender Eltern  aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes Anspruch auf mehr Unterhalt.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich

– in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 482 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 354,50 Euro Zahlbetrag,

– in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 554 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 426,50 Euro Zahlbetrag,

– in der dritten Altersstufe (12-18 Jahre) 649 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 521,50 Euro Zahlbetrag.

Der “Tabellenbetrag” (Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle) ist noch um das Kindergeld zu bereinigen, welches den Eltern jeweils hälftig zusteht (nunmehr 127,50 Euro) – bei minderjährigen Kindern. Der so errechnete “Zahlbetrag” befindet sich auf der letzten Seite im Anhang der Düsseldorfer Tabelle.

Änderung für volljährige Kinder

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, sind zum 01.01.2025 gestiegen. Sie betragen in der ersten Einkommensgruppe nunmehr 693 Euro abzüglich hälftigem Kindergeld, also 438 Euro Zahlbetrag.

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, erhöht sich der Bedarf von 930 EUR auf 990 EUR. Hierin enthalten sind bis 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte (127,50 Euro) und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang (255 Euro) auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

 

Was ist neu?

Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder aufgrund der vorgenommenen Kindergelderhöhung (um 5 Euro) angehoben worden. Im Übrigen bleibt alles gleich.

Der Eigenbedarf, auch notwendiger Selbstbehalt genannt, richtet bleibt bei 1.450 Euro gegenüber minderjährigen Kindern bestehen. Bei Erwerbslosigkeit sollen 1.200 Euro Selbstbehalt übrig bleiben. Für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung sind weiterhin (völlig unrealistisch) 520 Euro für Warmmiete vorgesehen. Bei volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt weiterhin 1.750 Euro; darin ist eine Warmmiete von 650 Euro enthalten.

 

Kann ich den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen?

In der Steuererklärung kann Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für das Jahr 2024 waren das 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro), die in Anspruch genommen werden können. Für 2025 sollen 12.096 Euro gelten. Der Höchstbetrag entspricht dabei dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres. Allerdings kann der Höchstbetrag auch nur angegeben werden, wenn von Januar an Unterhalt gezahlt wird. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.

Für die steuerliche Berücksichtigung gibt es jedoch eine Voraussetzung: Bekommen der Unterhaltspflichtige oder der andere Partner Kindergeld oder profitieren vom steuerlichen Kinderfreibetrag für das Kind, wird der Unterhalt nicht steuermindernd berücksichtigt. Damit spielt der Steuerabzug meist nur bei volljährigen Kindern eine Rolle, wenn für diese kein Kindergeld mehr fließt. Bei eigenen Einkünften des Kindes kann der bei der Steuer berücksichtigte Unterhalt zudem gekürzt werden.

Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen bei Verletzung der Aufforderungs- und Hinweispflicht – BAG- Urt. v. 20.12.2022 – Az: 9 AZR 266/20

Neue Belehrungspflichten für den Arbeitgeber!

Das BAG hat jüngst entschieden (am 20.12.2022 – Az: 9 AZR 266/20), dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zwar grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Allerdings beginnt, die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Damit treffen den Arbeitgeber nunmehr erhöhte Aufforderungs- und Hinweispflichten, die den Arbeitnehmer in die Lage versetzen sollen, zu entscheiden, ob er seinen Urlaub nehmen möchte oder den Anspruch verfallen lassen möchte.

Zum Fall:

Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Die Klägerin forderte zudem eine Urlaubsabgeltung von insgesamt 101 Tagen Urlaub aus den Vorjahren. Dem kam der Beklagte nicht nach.

Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gestand der Klägerin eine Abgeltungssumme iHv brutto 17.376,64 Euro weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.

Das BAG hat die Revision des Beklagten abgewiesen.

Zur Begründung führt es aus, dass zwar die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung finden. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist soll aber nunmehr folgendes gelten:

„Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“

Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG)noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 –

Zur Information bei bundesarbeitsgericht.de

 

OLG Hamm – Az: 4 RBs 214/17 – Entscheidung zur verbotswidrigen Mobiltelefonnutzung im Straßenverkehr

Das Benutzen eines Mobiltelefons im Straßenverkehr ohne eingelegte SIM-Karte ist verbotswidrig und wird mit Bußgeld belegt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Entscheidung vom 8. 06.2017, Az. 4 RBs 214/17) sei von einer verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons am Steuer eines Kraftfahrzeugs auch dann auszugehen, wenn im Telefon zum Zeitpunkt der Benutzung keine SIM-Karte eingelegt ist. Unter den Begriff „Benutzung eines Mobiltelefons während des Führens eines Kraftfahrzeugs“ falle nicht nur die Benutzung zum Telefonieren, sondern jegliche Bedienfunktion. Daher sei es auch ohne Belang, ob überhaupt eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt ist.

Gleichfalls wird das Antippen des sogenannten „Home-Buttons“ am Mobiltelefon während der Fahrt mit einem Pkw als Ordnungswidrigkeit angesehen und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Oberlandesgericht Hamm verweist in seiner Entscheidung vom 29.12.2016 (Aktenzeichen: 1 RBs 170/16) darauf, dass das Antippen des sog. „Home-Button“, um zu kontrollieren ob das Gerät ausgeschaltet ist, eine Benutzung des Mobiltelefons darstelle. Das Mobiltelefon werde durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt. In diesem Zustand liefere ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet sei. Es handele sich letztendlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionen anzusehen sei.

 

 

Vermieter einer Eigentumswohnung ist zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung binnen Jahresfrist trotz fehlender Jahresabrechnung der WEG verpflichtet

Die Frage, ob der Vermieter einer vermieteten Eigentumswohnung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter binnen Jahresfrist auch dann verpflichtet ist, wenn und solange noch kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung vorliegt, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Er kommt mit Urteil vom 25.01.2017 (Az.: VIII ZR 249/15) zu dem Ergebnis, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen habe, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vorliegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei ein solcher Beschluss keine Voraussetzung für die Abrechnung über die Betriebskosten. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung entfalte gegenüber Dritten- wie dem Mieter- keine Bindung.

BGH, Urt. v. 10.05.2017 – Az: VIII ZR 79/16 – Kein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Gebäuden für gewerblich genutzte Einheiten

Kein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Gebäuden für gewerblich genutzte Einheiten hinsichtlich der Grundsteuer

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu befinden, ob der Vermieter bei teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten (sog. gemischt genutzten) Gebäuden verpflichtet ist, einen Vorwegabzug bezüglich der Grundsteuer vorzunehmen. Im Mietvertrag fand sich keine Regelung dazu, ob ein Vorwegabzug stattzufinden hat. Der Bundesgerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 10.05.2017 (Az.: VIII ZR 79/16) verneint. Ein Vorwegabzug sei aus Billigkeitsgründen nur dann erforderlich, wenn durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch bei der Grundsteuer. Die Grundsteuer werde auf Basis der vom Finanzamt erlassenen Bescheide über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag errechnet. Damit hänge die in einem Abrechnungszeitraum erhobene Grundsteuer nicht von den in dem Abrechnungszeitraum erzielten Erträgen und deren Verteilung auf die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken ab. Eine Verpflichtung zum Vorwegabzug durch den Vermieter kann durch die Parteien jedoch im Mietvertrag vereinbart werden.

 

ArbG Erfurt – Abmahnung wegen nicht bei der KK vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Urteil v. 29.06.2017 – Az: 6 Ca 376/17

Arbeitgeber darf Arbeitnehmer wegen nicht bei der Krankenkasse vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abmahnen

Das Arbeitsgericht Erfurt beschäftigt sich im Urteil vom 29.06.2017 (Az.: 6 Ca 376/17) damit, ob die Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse eine Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Der Arbeitnehmer war arbeitsunfähig erkrankt und hatte das für die Krankenkasse vorgesehene Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht an die Krankenkasse weitergeleitet. Das Arbeitsgericht Erfurt führt aus, wenn der Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt sowohl den Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber als auch den Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse ausgehändigt bekomme, stelle es eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar, der Krankenkasse dass für sie vorgesehene Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden. Die Nichtvorlage bzw. Nicht- Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse stelle eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Pflicht könne daher auch seitens des Arbeitgebers durch eine Abmahnung sanktioniert werden.

BGH – Entscheidung zur Schutzimpfung, Beschluss v. 03.05.2017 – Az: XII ZB 157/16

Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung auf einen Elternteil

Der BGH hat entschieden, dass die Durchführung von Schutzimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung iSd § 1628 Satz 1 BGB ist. In Abgrenzung dazu sieht der BGH Angelegenheiten des täglichen Lebens gem. § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB nur solche an, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dies ist bei einer Impfung nicht der Fall, da es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die nicht häufig vorkommen; vielmehr ist auf jede einzelne Impfung gesondert abzustellen. Damit fällt auch die Entscheidung, ob das Kind gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Hieran kann auch der Umstand, dass das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Impfung nicht erkrankt ist, nicht dazu, dass es sich um eine Alltagsangelegenheit handelt. Das vorinstanzliche Gericht (OLG Jena, Az: 4 UF 686/15) hat die Entscheidung nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht, dem Vater übertragen, da es ihn als besser geeignet angesehen hat, über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Dies hat der BGH nicht beanstandet. Der Vater hat seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung des BGH als medizinischer Standard anerkannt worden. Den Empfehlungen liegt die Einschätzung zugrunde, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (BGHZ 144, 1 = FamRZ 2000, 809, 811). Den Empfehlungen der STIKO ist der BGH gefolgt und hat hier dem Nutzen der Impfungen einen höheren Stellenwert beigemessen als einem etwaigen Impfrisiko.

Danach ist nach Ansicht des BGH der Konflikt zwischen den Eltern im Fall ihrer Uneinigkeit über die Frage, ob das noch minderjährige Kind geimpft werden soll oder nicht, durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil gemäß § 1628 BGB zu beheben. Im o.g. Fall wurde durch das vorinstanzliche Gericht dem die Impfung befürwortenden Vater die Entscheidungsbefugnis übertragen, da er für das Kind das bessere Lösungskonzept verfolgt hat. dem ist der BGH in seiner o.g. Entscheidung gefolgt.

 

Neue BGH – Entscheidung zum Wechselmodell

Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln!

Beschluss des BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15

Mit Beschluss vom 1. Februar 2017 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein so genanntes paritätisches Wechselmodell (etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern) in Form einer Umgangsregelung anordnen darf.

Dies ergebe sich aus § 1684 Abs. 1 BGB, wonach das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil habe und wonach jeder Elternteil verpflichtet und berechtigt ist, den Umgang mit dem Kind auszuüben. Nach Ansicht des BGH enthalte das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vom Gesetzeswortlaut des § 1684 Abs. 3 BGB sei vielmehr auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst, weshalb das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts auch entscheiden und seine Ausübung näher regeln kann. Ein Streit beider Elternteile über das Aufenthaltsbestimmungsrecht spreche nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung.

Das Wechselmodell sei anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist wesentlicher Aspekt der vom Kind geäußerte Wille, weshalb es grundsätzlich persönlich anzuhören ist.

Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells liegt dann nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn das Verhältnis der Elternteile erheblich konfliktbelastet ist.

Die BGH Entscheidung finden Sie hier zum Download.